Satzung des Tierschutzvereins „Die wilden Helfer-Wildtiere“ e.V.
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Die wilden Helfer-Wildtiere e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Sonnenberg-Winnenberg.
3. Der Verein strebt die Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht an. Nach Eintragung lautet der Name „Die wilden Helfer-Wildtiere e.V.“
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes von Wildtieren. Der Verein möchte aktiven Tierschutz für Wildtiere leisten. Der Zweck des Vereins wird insbesondre durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
1. Öffentlichkeitsarbeit; Verbreitung, Pflege und Förderung des Tierschutzgedankens der Wildtiere durch Aufklärung, Erwecken von Verständnis für das Wesen der Wildtiere und deren Wohlergehen.
2. Aufdeckung und Verhinderung von Leid, Quälerei. Misshandlung, und Vernachlässigung von Wildtieren.
3. Förderung und Durchführung von Tierschutzprojekten von Wildtieren.
4. Ärztliche Versorgung und Pflege von Wildtieren.
5. Vermittlung und Abgabe von Wildtieren an geeignete Pflegestellen.
6. Förderung und Anerkennung der Rechte der Wildtiere.
7. Maßnahmen zur Verbesserung der Lebenssituation der Wildtiere.
8. Unterstützung und Kooperation mit anderen Tierschutzorganisationen, sowie mit nicht organisierten Tierschützern.
9. Aufnahme von in Not geratenen Wildtieren.
10. Koordination, Unterstützung und Finanzierung von Pflegestellen für Wildtiere, sowie Abholfahrten von Wildtieren.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein „Die wilden Helder-Wildtiere“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche, voll geschäftsfähige Person, sowie Personengesellschaften und juristische Person werden.
2. Ein Aufnahmeantrag ist dem Vorstand schriftlich und unter Angabe des Einzugskontos für den Mitgliedsbeitrags vorzulegen.
3. Jedes Vereinsmitglied ist Stimmberechtigt.
4. Der Vorstand entscheidet über den schriftlichen Aufnahmeantrag.
5. Die Aufnahme wird nach Zahlung des ersten Jahresbeitrags und nach Aushändigen einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
6. Jedes neue Mitglied verpflichtet sich durch seinen Aufnahmeantrag zur Anerkennung der Satzung.
7. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, mit dem Tod des Mitglieds und durch Ausschluss aus dem Verein.
8. Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden und endet zum Ende des Quartals. Eine Erstattung von bereits gezahlten oder eingezogenen Mitgliederbeiträgen wird nicht erstattet.
9. Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck (§2) des Vereins zu dienen und diesen zu fördern.
10. Mitglieder haben je eine nicht übertragbare Stimme.
11. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung des Vereins verstößt oder das Ansehen oder die Interessen des Vereins „Die wilden Helfer-Wildtiere e.V.“ in der Öffentlichkeit schädigt. Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung des betreffenden Mitglieds der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.
12. Der Verein kann natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich durch besondere Verdienste für den Tierschutzverein hervorgetan haben.
13. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine von ihm auf dem Aufnahmeantrag angegebenen personenbezogenen Daten und die Bankverbindung in das EDV-System auf und speichert diese. Diese Daten werden dabei durch technische Maßnahmen vor Dritten geschützt.
§5 Beträge
1. Jedes Vereinsmitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von jedem Mitglied bei seiner Aufnahme selbst festgelegt. Er darf jedoch nicht unter dem von der Mitgliederversammlung festgelegten Mindestbeitrag liegen.
3. Der Ausschluss entbindet das Mitglied nicht von der Zahlung des fällig gewordenen Betrages.
4. Die Fälligkeit des Jahresbeitrages richtet sich nach dem Eintrittsdatum des Mitgliedes.
5. Der Vorstand kann Beiträge stunden, teilweise oder ganz erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§6 Vereinsorgane
Organe des Vereins „Die wilden Helfer-Wildtiere e.V.“ sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand
1. Die Mitglieder des Vorstands werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt.
2. Der Vorstand besteht aus:
· Dem ersten Vorstandsvorsitzenden
· Dem zweiten Vorstandvorsitzenden
· Dem Kassenwart
3. Die jeweiligen Mitglieder des Vorstands bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand wirksam gewählt worden ist.
4. Der Vorstand ist mehrheitlich beschlussfähig.
5. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmmehrheit. Bei einer Stimmengleichheit zählt die Stimme des/der ersten Vorsitzenden doppelt.
6. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die erste oder zweite Vorsitzende, anwesend sind.
8. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§8 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand im Sinne von §26 BGB wird gebildet aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand beschließt in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand kann wichtige unaufschiebbare Beschlüsse in dringenden Fällen selbst fassen. Diese Beschlüsse sind in der darauffolgenden Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen und von dieser bestätigen zu lassen.
§9 Die Mitgliederversammlung
1. Mitgliederversammlungen finden satt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch mindestens 1x im Jahr.
2. Die Einberufung aller Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte, durch ein Einladungsschreiben per Post oder E-Mail.
3. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt den Mitgliedern als zugestellt, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
4. Der Vorstand setzt die Tagesordnungspunkte fest.
5. Anträge auf Änderung der Satzung sind mit der Einladung zu versenden.
6. Die Mitgliedsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrags. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandmitglied geleitet. Ist kein Vorstandmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
8. Der Schriftführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
10. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung
2. Entlastung der Vorstandsmitglieder
3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplans
4. Satzungsänderungen
5. Wahl und Abberufung des Vorstandes, sowie der Rechnungsprüfer
6. Festsetzung der Jahresbeitragshöhe und der Fälligkeit
7. Beschlussfassung über weitere Vereinsaktivitäten
8. Beratung und Beschlussfassung über Tagesordnungspunkte
9. Aussprache über Vorschläge und Anregungen der Mitglieder
10. Verleihung und Aberkennung von der Ehrenmitgliedschaft
11. Auflösung des Vereins
§11 Kassenprüfung
1. Es ist die Aufgabe der von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer, die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins nach Ablauf eines Geschäftsjahres zu prüfen.
2. Der Bericht ist schriftlich niederzulegen.
3. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.
§12 Neutralität
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§13 Satzungsänderung
1. Die Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit beschlossen werden.
2. Eine Beschlussfassung kann nur erfolgen, wenn die Änderung unter Beachtung der für die Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden ist.
§14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein
Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Begleichung aller Schulden an einer bei der Mitgliederversammlung zu bestimmenden als gemeinnützig anerkannten Tierschutzverein.
§15 Inkrafttreten der Satzung
1. Die Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
2. Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 15.12.2024 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.
3. Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzung eigenhändig zu ändern, wenn bei der Anmeldung zum Registereintrag die angemeldete Satzung in einer Zwischenprüfung beanstandet wird und die Änderung notwendig ist, damit die Eintragung erfolgt. Dabei muss der Satzungszweck unberührt bleiben. Gleiches gilt bei Reklamation der Finanzverwaltung zur Erlangung der Gemeinnützigkeit.